Ausführliche Ausfüllhilfe Malteser Patientenverfügung
Wenn Sie die Malteser Patientenverfügung handschriftlich mit Hilfe der Printversion oder des beschreibbaren PDFs erstellen möchten und währenddessen Fragen aufkommen, kann Ihnen unser unten stehendes umfangreiches Angebot an Texten und Videos bei deren Beantwortung behilflich sein.
Unsere ausführliche Ausfüllhilfe ist genauso gegliedert wie die Malteser Patientenverfügung, so dass Sie schnell Ihre benötigten Erklärungen finden können.
Einführung
Wozu dient eine Patientenverfügung?
Bitte beachten Sie: Sobald Sie sich das Video ansehen, werden Informationen darüber an Youtube/Google übermittelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Google Datenschutzerklärung.
Was ist eine Patientenverfügung?
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1. Motivation für das Verfassen einer Patientenverfügung - meine Wünsche und Werte, mein Lebensbild
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2. Situationen, in denen diese Verfügung gelten soll
Einführung
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Unabwendbarer, unmittelbarer Sterbeprozess
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Endstadium eines unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheitsprozesses
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Schwere Gehirnschädigung
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Weit fortgeschrittener Hirnabbauprozess
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Persönliche Situationsbeschreibung
3. Festlegung zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter medizinischer Maßnahmen
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3.1 Schmerz- und Symptombehandlung
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3.2 Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr
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3.3 Künstliche Beatmung
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3.4 Dialyse
3.5 Antibiotika
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3.6 Blutersatzprodukte
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3.7 Kreislaufstabilisierende Medikamente
3.8 Wiederbelebende Maßnahmen
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3.9 Organspende
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4. Aufenthalt und Begleitung
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5. Verbindlichkeit, Anhörungsverfahren und Widerruf
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Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten
Berücksichtigung von Willensänderungen
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Hinweis auf eine existierende Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung
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6. Aufklärung
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7. Unterschrift
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8. Hinterlegung und regelmäßige Aufrechterhaltung
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Glossar
Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen)
Gezielte Tötung einer unheilbar kranken Person auf Grund ihres ernstlichen Willens durch eine aktive
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen 2016, 2017 und 2018 darauf hingewiesen, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn sich aus dieser sowohl die konkrete Behandlungssituation als auch die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche ergeben.
Auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs finden Sie weitere Informationen zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2016 (6. Juli 2016 - XII ZB 61/16), 2017 (8. Februar 2017 - XII ZB 604/15) und 2018 (14. November 2018 - XII ZB 107/18).
Einwilligungsfähigkeit
Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite der vorgeschlagenen Maßnahmen verstehen kann und in der Lage ist, Nutzen und Risiken der einzelnen Möglichkeiten zu erfassen, deren Für und Wider abzuwägen und auf Basis dessen eine Entscheidung zu treffen.
Hirntod
Der Hirntod eines Menschen ist eingetreten, wenn die Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms endgültig erloschen ist. Ohne intensivmedizinische Maßnahmen würde auf den Hirntod zeitnah auch der Herz-Kreislauf-Stillstand bei der Verstorbenen bzw. dem Verstorbenen folgen.
Weiterführende Informationen zum Thema Hirntod finden Sie hier:
Indikation
Eine medizinische Maßnahme ist indiziert, wenn sie aus medizinischer Sicht sinnvoll ist.
Legitimierte Vertretung
Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage zu entscheiden, ob medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, entscheidet für Sie stellvertretend Ihre legitimierte Vertretung auf Grundlage Ihrer Patientenverfügung, sofern Sie eine solche erstellt haben. Die legitimierte Vertretung ist
- eine oder sind mehrere in einer Vorsorgevollmacht benannte Vertrauensperson bzw. Vertrauenspersonen, die Bevollmächtigte genannt werden.
oder - eine bzw. ein durch das Gericht bestellte Betreuerin bzw. Betreuer, ggf. auf Basis einer vorgeschlagenen Person in einer Betrreuungsverfügung.
Medizinisches Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner
Gesetzesänderung zum 01.01.2023: „Einführung eines medizinischen Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner“
Geltendes Recht bis 31.12.2022: Solange Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mit einer Vorsorgevollmacht für die Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge bevollmächtigt bzw. diesbezüglich als rechtlicher Betreuer des Partners bestellt sind, sind sie auch in Notfällen nicht befugt, Entscheidungen über medizinische Behandlungen ihres einwilligungsunfähigen Partners zu treffen.
Gesetzesänderung zum 01.01.2023: Gemäß dem neugefassten § 1358 BGB, der zum 01.01.2023 in Kraft tritt, gilt ein Notfallvertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für medizinische Akutsituationen. Es ist zeitlich befristet auf längstens 6 Monate und erfasst ausschließlich die Fälle, in denen der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge vorübergehend rechtlich nicht selbst besorgen kann. Zum Schutz von Missbrauch sieht die Neuregelung zudem Ausschlussregelungen vor, so z.B. im Falle des Getrenntlebens bei bekanntem entgegenstehenden Willen des Vertretenen für den Fall, dass bereits eine andere Person durch Vorsorgevollmacht bevollmächtigt bzw. bereits ein Betreuer für die Gesundheitsvorsorge bestellt ist.
Mutmaßlicher Wille
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat die legitimierte Vertretung die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der nicht mehr einwilligungsfähigen Person festzustellen. Auf dieser Grundlage hat die legitimierte Vertretung zu entscheiden, ob sie bzw. er in eine medizinische Maßnahme einwilligt oder diese untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen der nicht mehr einwilligungsfähigen Person.
Natürlicher Wille
Natürliche Willensäußerungen sind Willensbekundungen eines Menschen, dem zum Äußerungszeitpunkt die Fähigkeiten zur freiverantwortlichen Willensbildung fehlen. Also Willensäußerungen eines Menschen, der im Regelfall weder geschäfts- noch einwilligungsfähig ist. Unter diese natürlichen Willensäußerungen fallen beispielsweise Gesten, Blicke oder andere Äußerungen.
Organspende
Bei einer postmortalen Organspende sind Menschen dazu bereit, nach Feststellung des Hirntods ihre Organe zu spenden (Spenderinnen und Spender), für Menschen, die ein Spenderorgan benötigen (Empfängerinnen und Empfänger). Zum Schutz der Organe muss mit intensivmedizinischen Maßnahmen die Herz-Kreislauffunktion der Spenderin bzw. des Spenders für eine begrenzte Zeit bis zur Organentnahme künstlich aufrechterhalten werden. Ist der Herz-Kreislauf-Stillstand eingetreten, ist eine postmortale Organspende nicht mehr möglich.
Die postmortale Organspende ist abzugrenzen von der postmortalen Gewebespende. Diese hat jedoch für mögliche lebenserhaltende Maßnahmen keine Auswirkungen und wird deswegen in der Malteser Patientenverfügung nicht aufgeführt.
Weiterführende Informationen zum Thema Organ- und Gewebespende finden Sie hier:
Palliativmedizin
Die Palliativmedizin bezeichnet das Fachgebiet der Medizin, das sich mit einer angemessenen medizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patientinnen und Patienten mit einer absehbar begrenzten Lebenserwartung befasst. Neben einer möglichst umfassenden Schmerztherapie gehört vor allem eine gute Symptomkontrolle zu den Hauptaufgaben.
Symptomkontrolle meint die größtmögliche Linderung der Beschwerden von schwerstkranken Menschen in der letzten Zeit ihres Lebens und somit die Verbesserung der jeweiligen Lebensqualität. Zu den möglichen Beschwerden gehören vor allem: Atemnot und Rasselatmung, Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen, schwere Verstopfung oder Durchfall, schmerzhafter Harndrang, Wundliegen, Juckreiz, Lymphödeme, Schwäche und Schwindel, Störungen des Denkens, der Wahrnehmung und des Bewusstseins sowie Angst und Unruhe.
In der Palliativmedizin wird in der Regel versucht, die Symptome und Beschwerden interdisziplinär zu behandeln: medizinisch, pflegerisch, psychosozial und seelsorgerisch.
Vorsorgedokumente
Zu den klassischen Vorsorgedokumenten in Deutschland gehören Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.