Ausführliche Ausfüllhilfe Malteser Patientenverfügung

Wenn Sie die Malteser Patientenverfügung handschriftlich mit Hilfe der Printversion oder des beschreibbaren PDFs erstellen möchten und währenddessen Fragen aufkommen, kann Ihnen unser unten stehendes umfangreiches Angebot an Texten und Videos bei deren Beantwortung behilflich sein.  

Unsere ausführliche Ausfüllhilfe ist genauso gegliedert wie die Malteser Patientenverfügung, so dass Sie schnell Ihre benötigten Erklärungen finden können.

Einführung

Wozu dient eine Patientenverfügung?

Bitte beachten Sie: Sobald Sie sich das Video ansehen, werden Informationen darüber an Youtube/Google übermittelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Google Datenschutzerklärung.

Das Wichtigste kompakt

Eine Patientenverfügung dient dazu, sicherzustellen, dass Ihr Wille bezüglich der Zustimmung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen beachtet wird, auch wenn Sie sich dazu nicht mehr äußern können: Jeder von uns, unabhängig von seinem Alter, kann durch Krankheit oder plötzlichen Unfall in eine Situation geraten, in der medizinische Maßnahmen notwendig werden. 

Soll bei Ihnen eine Behandlung durchgeführt werden, die aus medizinischer Sicht sinnvoll (indiziert)  ist, ist es Aufgabe Ihrer Ärztin bzw. Ihres Arztes, Sie über den Nutzen und die Risiken der angedachten Maßnahme aufzuklären. 

Die medizinische Maßnahme darf nur dann durchgeführt werden, wenn Sie in diese eingewilligt haben. 

Sind Sie selbst in dieser Situation nicht mehr in der Lage zu entscheiden, ob die Maßnahme durchgeführt werden soll oder nicht, entscheidet für Sie stellvertretend Ihre legitimierte Vertretung  auf Grundlage Ihrer Patientenverfügung, sofern Sie eine solche erstellt haben. 

Nur im Notfall, wenn medizinische Maßnahmen unaufschiebbar sind, dürfen diese dennoch durchgeführt werden, selbstverständlich aber nur dann, wenn kein gegenteiliger Patientenwille in der Akutsituation bekannt ist.


Was ist eine Patientenverfügung?

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Das Wichtigste kompakt

Mit einer Patientenverfügung können Sie vorausverfügen, wie Sie in zukünftigen Lebens- und Behandlungssituationen behandelt werden möchten, in denen Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, Ihren Willen mitzuteilen. 

Die Gründe für die Erstellung und dementsprechend auch die Inhalte von Patientenverfügungen sind verschieden. 

Damit die Patientenverfügung wirksam ist, sind gesetzliche Vorgaben zu beachten: 

Das Verfassen einer Patientenverfügung ist freiwillig und Sie müssen zu diesem Zeitpunkt volljährig und einwilligungsfähig sein. 
Die Erstellung muss in Schriftform (§ 126 BGB)  erfolgen, der Widerruf Ihrer Patientenverfügung ist hingegen jederzeit formlos möglich, wobei Ihre Willensänderung dabei für Dritte wahrnehmbar bzw. erkennbar zum Ausdruck kommen muss.
 
Beschreiben Sie möglichst konkret zukünftige Lebens- und Behandlungssituationen für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit. Bei der Beschreibung der Lebens- und Behandlungssituationen, in denen Ihre Patientenverfügung gelten soll, sind Sie nicht an die Art oder das Stadium einer Erkrankung gebunden. Halten Sie möglichst genau fest, ob in den beschriebenen Situationen bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht. Es kann hilfreich sein, Ihre Patientenverfügung um weitere Angaben zu ergänzen, zum Beispiel, wo Sie in den beschriebenen Situationen versorgt und begleitet werden möchten. 

Sofern in der Patientenverfügung keine Zeit angegeben ist, mit der die Verfügung enden soll, ist sie solange gültig, bis sie (formlos) widerrufen wird. 

Eine regelmäßige Überprüfung und etwaige Anpassung werden empfohlen, und zwar insbesondere nach wesentlichen Änderungen der Lebensumstände und des Gesundheitszustandes. 

Eine fachkundige medizinische oder juristische Beratung bei der Erstellung der Patientenverfügung ist keine Voraussetzung für deren Rechtsgültigkeit. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die auf dieser Seite enthaltenen Hinweise weder eine rechtliche noch eine medizinische Beratung ersetzen.

1. Motivation für das Verfassen einer Patientenverfügung - meine Wünsche und Werte, mein Lebensbild

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Das Wichtigste kompakt

Am Anfang der Erstellung einer Patientenverfügung steht die Frage, was Sie dazu bewegt, dieses Dokument zu erstellen. 

Für das Erstellen einer Patientenverfügung ist es sehr hilfreich, dass Sie sich intensiv damit auseinanderzusetzen, welche Ziele Sie mit der Erstellung verfolgen. 

Auch für diejenigen, die Ihre Patientenverfügung verstehen und umsetzen sollen, kann es im Sinne einer Auslegungshilfe sehr hilfreich sein, Ihre Beweggründe zu kennen. 

2. Situationen, in denen diese Verfügung gelten soll

Einführung

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Das Wichtigste kompakt

Eine Patientenverfügung kommt erst dann zur Anwendung, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Solange Sie noch einwilligungsfähig sind, gilt ihr aktuell geäußerter Wille. Auch dann, wenn dieser Wille dem Inhalt Ihrer Patientenverfügung widerspricht: solange Sie einwilligungsfähig sind, sind Sie alleinige Ansprechpartnerin bzw. alleiniger Ansprechpartner für Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt. Solange Sie Ihren Willen äußern können, kommt weder Ihre Patientenverfügung zum Tragen, noch entscheidet Ihre legitimierte Vertretung an Ihrer Stelle. In Ihrer Patientenverfügung sollten daher nur Lebens- und Behandlungssituationen beschrieben sein, die mit Ihrer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen. 

Diese Lebens- und Behandlungssituationen sollten zudem sehr sorgfältig und so konkret wie möglich  umschrieben werden. Bei der Beschreibung der Lebens- und Behandlungssituationen, in denen Ihre Patientenverfügung gelten soll, sind Sie nicht an die Art oder das Stadium einer Erkrankung gebunden. 

Wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung zum Beispiel die Durchführung von wiederbelebenden Maßnahmen ausschließen, gilt diese Anweisung sobald Sie nicht einwilligungsfähig sind und mindestens eine der Lebens- und Behandlungssituationen eingetreten ist, die Sie in Ihrer Patientenverfügung ausgewählt bzw. beschrieben haben.

Es ist ratsam, dass Sie unter Punkt 2 der Patientenverfügung die Lebens- und Behandlungssituationen möglichst konkret beschreiben, in denen Ihre Entscheidung für oder gegen medizinische Maßnahmen (Punkt 3 der Patientenverfügung) gelten soll. Indem Sie Ihren Willen bezogen auf bestimmte Lebens- und Behandlungssituation äußern, beugen Sie auch fehlerhaften Auslegungen Ihrer Patientenverfügung vor. 


Unabwendbarer, unmittelbarer Sterbeprozess

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Endstadium eines unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheitsprozesses

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Schwere Gehirnschädigung

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Weit fortgeschrittener Hirnabbauprozess

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Persönliche Situationsbeschreibung

3. Festlegung zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter medizinischer Maßnahmen

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3.1 Schmerz- und Symptombehandlung

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3.2 Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr

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3.3 Künstliche Beatmung

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3.4 Dialyse


3.5 Antibiotika

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3.6 Blutersatzprodukte

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3.7 Kreislaufstabilisierende Medikamente


3.8 Wiederbelebende Maßnahmen

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3.9 Organspende

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4. Aufenthalt und Begleitung

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5. Verbindlichkeit, Anhörungsverfahren und Widerruf

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Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten


Berücksichtigung von Willensänderungen

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Hinweis auf eine existierende Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung

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6. Aufklärung

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7. Unterschrift

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8. Hinterlegung und regelmäßige Aufrechterhaltung

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Glossar

Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen)

Gezielte Tötung einer unheilbar kranken Person auf Grund ihres ernstlichen Willens durch eine aktive

Beschlüsse des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen 2016, 2017 und 2018 darauf hingewiesen, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn sich aus dieser sowohl die konkrete Behandlungssituation als auch die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche ergeben. 

Auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs finden Sie weitere Informationen zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2016 (6. Juli 2016 - XII ZB 61/16), 2017 (8. Februar 2017 - XII ZB 604/15) und 2018 (14. November 2018 - XII ZB 107/18).

Einwilligungsfähigkeit

Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite der vorgeschlagenen Maßnahmen verstehen kann und in der Lage ist, Nutzen und Risiken der einzelnen Möglichkeiten zu erfassen, deren Für und Wider abzuwägen und auf Basis dessen eine Entscheidung zu treffen.

Hirntod

Der Hirntod eines Menschen ist eingetreten, wenn die Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms endgültig erloschen ist. Ohne intensivmedizinische Maßnahmen würde auf den Hirntod zeitnah auch der Herz-Kreislauf-Stillstand bei der Verstorbenen bzw. dem Verstorbenen folgen.

Weiterführende Informationen zum Thema Hirntod finden Sie hier: 

Indikation

Eine medizinische Maßnahme ist indiziert, wenn sie aus medizinischer Sicht sinnvoll ist.

Legitimierte Vertretung

Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage zu entscheiden, ob medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, entscheidet für Sie stellvertretend Ihre legitimierte Vertretung auf Grundlage Ihrer Patientenverfügung, sofern Sie eine solche erstellt haben. Die legitimierte Vertretung ist 

  • eine oder sind mehrere in einer Vorsorgevollmacht benannte Vertrauensperson bzw. Vertrauenspersonen, die Bevollmächtigte genannt werden. 
    oder
  • eine bzw. ein durch das Gericht bestellte Betreuerin bzw. Betreuer, ggf. auf Basis einer vorgeschlagenen Person in einer Betrreuungsverfügung.

Medizinisches Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner

Gesetzesänderung zum 01.01.2023: „Einführung eines medizinischen Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner“ 

Geltendes Recht bis 31.12.2022: Solange Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mit einer Vorsorgevollmacht für die Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge bevollmächtigt bzw. diesbezüglich als rechtlicher Betreuer des Partners bestellt sind, sind sie auch in Notfällen nicht befugt, Entscheidungen über medizinische Behandlungen ihres einwilligungsunfähigen Partners zu treffen. 

Gesetzesänderung zum 01.01.2023: Gemäß dem neugefassten § 1358 BGB, der zum 01.01.2023 in Kraft tritt, gilt ein Notfallvertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für medizinische Akutsituationen. Es ist zeitlich befristet auf längstens 6 Monate und erfasst ausschließlich die Fälle, in denen der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge vorübergehend rechtlich nicht selbst besorgen kann. Zum Schutz von Missbrauch sieht die Neuregelung zudem Ausschlussregelungen vor, so z.B.  im Falle des Getrenntlebens bei bekanntem entgegenstehenden Willen des Vertretenen für den Fall, dass bereits eine andere Person durch Vorsorgevollmacht bevollmächtigt bzw. bereits ein Betreuer für die Gesundheitsvorsorge bestellt ist.

Mutmaßlicher Wille

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat die legitimierte Vertretung die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der nicht mehr einwilligungsfähigen Person festzustellen. Auf dieser Grundlage hat die legitimierte Vertretung zu entscheiden, ob sie bzw. er in eine medizinische Maßnahme einwilligt oder diese untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen der nicht mehr einwilligungsfähigen Person.

Siehe dazu auch § 1901a Abs. 2 BGB

Natürlicher Wille

Natürliche Willensäußerungen sind Willensbekundungen eines Menschen, dem zum Äußerungszeitpunkt die Fähigkeiten zur freiverantwortlichen Willensbildung fehlen. Also Willensäußerungen eines Menschen, der im Regelfall weder geschäfts- noch einwilligungsfähig ist. Unter diese natürlichen Willensäußerungen fallen beispielsweise Gesten, Blicke oder andere Äußerungen.

Organspende

Bei einer postmortalen Organspende sind Menschen dazu bereit, nach Feststellung des Hirntods ihre Organe zu spenden (Spenderinnen und Spender), für Menschen, die ein Spenderorgan benötigen (Empfängerinnen und Empfänger). Zum Schutz der Organe muss mit intensivmedizinischen Maßnahmen die Herz-Kreislauffunktion der Spenderin bzw. des Spenders für eine begrenzte Zeit bis zur Organentnahme künstlich aufrechterhalten werden. Ist der Herz-Kreislauf-Stillstand eingetreten, ist eine postmortale Organspende nicht mehr möglich.  

Die postmortale Organspende ist abzugrenzen von der postmortalen Gewebespende. Diese hat jedoch für mögliche lebenserhaltende Maßnahmen keine Auswirkungen und wird deswegen in der Malteser Patientenverfügung nicht aufgeführt. 

Weiterführende Informationen zum Thema Organ- und Gewebespende finden Sie hier:

Palliativmedizin 

Die Palliativmedizin bezeichnet das Fachgebiet der Medizin, das sich mit einer angemessenen medizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patientinnen und Patienten mit einer absehbar begrenzten Lebenserwartung befasst. Neben einer möglichst umfassenden Schmerztherapie gehört vor allem eine gute Symptomkontrolle zu den Hauptaufgaben. 

Symptomkontrolle meint die größtmögliche Linderung der Beschwerden von schwerstkranken Menschen in der letzten Zeit ihres Lebens und somit die Verbesserung der jeweiligen Lebensqualität. Zu den möglichen Beschwerden gehören vor allem: Atemnot und Rasselatmung, Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen, schwere Verstopfung oder Durchfall, schmerzhafter Harndrang, Wundliegen, Juckreiz, Lymphödeme, Schwäche und Schwindel, Störungen des Denkens, der Wahrnehmung und des Bewusstseins sowie Angst und Unruhe. 

In der Palliativmedizin wird in der Regel versucht, die Symptome und Beschwerden interdisziplinär zu behandeln: medizinisch, pflegerisch, psychosozial und seelsorgerisch.

Vorsorgedokumente

Zu den klassischen Vorsorgedokumenten in Deutschland gehören Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.