Kein ärztlich assistierter Suizid durch die Hintertür

Palliativmedizin Foto Malteser
Für schwerkranke Menschen sind menschliche Nähe und das Beisammensein besonders wichtig. Foto: Malteser

Köln. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. 3. 2017, in Extremfällen schwer und unheilbar kranken Patienten eine Selbsttötung durch den Zugriff auf Betäubungsmittel zu gewähren, lehnen die Malteser ab. Die jetzige Entscheidung steht der Absicht des Gesetzgebers zum Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung entgegen, die im Herbst 2015 im Paragraf 217 StGB neu geregelt wurde. Die Malteser fordern, dass nun kein ärztlich assistierter Suizid durch die Hintertür geschaffen werden darf. Verzweifelten, die sterben wollen, muss man die Verzweiflung nehmen, nicht das Leben.

Außerdem lässt das Urteil aus Sicht der katholischen Hilfsorganisation viele Fragen offen. So ist zu klären, wer beurteilen soll, ob die Leidenssituation unerträglich ist und ob der Betroffene seine Entscheidung frei und ernsthaft getroffen hat. Es muss verhindert werden, dass Schwerstkranke eine solche unumkehrbare Entscheidung zum Beispiel in einer (behandelbaren) Depression treffen oder weil sie ihren Angehörigen nicht zur Last fallen wollen.
Die palliative Schmerzlinderung ermöglicht es, die Selbsttötung durch Abgabe einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels unnötig zu machen. Ein natürlicher Tod unter Schmerzkontrolle ist der bessere Weg.

In der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden werden Mediziner immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patienten konfrontiert. Die tägliche Praxis der Palliativversorgung zeigt aber, dass viele Patienten nicht so länger leben wollen. Alternative Angebote sind ihnen zu wenig bekannt und sie sehnen sich nach einem gemeinsamen Aushalten der sehr belastenden Situation.

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