Meilenstein für das Berufsbild „Notfallsanitäter“

Schnelle Hilfe, wenn es nötig ist: der Malteser Rettungsdienst. Foto: Alexander Licht/Malteser Hilfsdienst.

München, 22.11.2019 – Mit dem 2014 geschaffenen Berufsbild des Notfallsanitäters wurden Kompetenzen erweitert und die höchste nicht-ärztliche Qualifikation geschaffen. Dabei unterscheidet das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) mehrere Möglichkeiten, wie ein Notfallsanitäter invasive Maßnahmen durchführen kann: 1c-Maßnahmen (nach § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG) die im Rahmen eines lebensbedrohlichen Zustandes und 2c-Maßnahmen (nach § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG), die im Rahmen einer ärztlichen Delegation angewendet werden dürfen.

Während einer Dienstbesprechung der bayerischen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) am vergangenen Dienstag, den 19.11.2019,  wurden die in den letzten Monaten gemeinsam entwickelten Kriterien und Standards der sog. „2c-Delegationen“ für einige typische notfallmedizinische Zustandsbilder reflektiert und der Durchführung der dabei definierten Maßnahmen durch Notfallsanitäter im Rettungsdienst in Bayern zugestimmt.

Somit wird Notfallsanitätern ab Anfang Dezember 2019 die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG, eigenständig invasive, also ärztliche Maßnahmen, im Rahmen der sogenannten Delegation durch die ÄLRD, auf Basis von vorgegebenen Algorithmen, durchzuführen. Ein erneuter Schritt zur Steigerung der Versorgungsqualität für Notfallpatientinnen und -patienten.
Was ändert sich für die Patienten?

Beispiel: Erleidet ein Patient eine Verletzung am Bein, dürfen Notfallsanitäter zukünftig ein Schmerzmittel verabreichen, ohne, dass zusätzlich ein Notarzt zum Einsatz kommen muss. Dem Patienten kann dadurch einerseits schneller und zielführender geholfen werden, andererseits steht der Notarzt für den gezielten Einsatz an notwendigerer Stelle zur Verfügung.

Hiervon abzugrenzen sind die Maßnahmen, die unter die Regelungen des  § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG fallen. Nach der Bundesratsinitiative, die u. a. aus Bayern angestoßen wurde, soll für die 1c-Maßnahmen Rechtssicherheit für die Notfallsanitäter geschaffen werden, da mit den nun veröffentlichten standardisierten Prozeduren für die „2c-Maßnahmen“ eben nicht alle Notfallsituationen erfasst werden können. Die bayerischen Hilfsorganisationen fordern die rasche Umsetzung der Bundesratsinitiative mit dem Ziel, den Notfallsanitätern die weiterhin notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen.

Für Rückfragen:
Josef Pemmerl, Malteser Rettungsdienst Bayern
Büro 0931 4505 160 Mobil 0171 6926720 Mail Josef.Pemmerl@malteser.org
 


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