Rettungsdienstgesetz in Baden-Württemberg: 12-Punkte für den Rettungsdienst

Foto: Malteser

Patientensteuerung

Ein zentraler Punkt, der ins neue Rettungsdienstgesetz gehöre, so die Hilfsorganisationen, ist eine bessere Regelung hinsichtlich der Steuerung der Patientinnen und Patienten in die für sie richtige Versorgungsstruktur. Das diene nicht nur den Patientinnen und Patienten, sondern entlaste auch das System des Rettungsdienstes. Die Integrierten Leitstellen werden zu Gesundheitsleitstellen und Gatekeepern mit Verteilungs- und Steuerungsfunktion und schließen so die Lücke zwischen hausärztlicher Versorgung und Rettungsdienst. Dazu gehört insbesondere auch die Disposition des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Investitionen

Die Hilfsorganisationen stellen einen stark steigenden Finanzbedarf aufgrund von Preissteigerungen, Erweiterungen und Erhalt der Infrastruktur fest. Deshalb müssen sich Finanzierung und Zuschüsse an den aktuellen Baupreisentwicklungen orientieren und im Staatshaushalt hierfür ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Auch besteht Regelungsbedarf bezüglich der Übernahme von Kosten, die über die Förderung hinausgehen.

Landesweite Begutachtungen

Die Planung der Leistungen der Notfallrettung darf nicht an Rettungsdienstbereichsgrenzen enden. Deshalb müsse der Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) in die Lage versetzt werden, landesweite Gutachten anzustoßen. Zugleich gelte es jedoch, einen lokalen Planungsstillstand zu verhindern.

Weitere Forderungen der Hilfsorganisationen:

  • Zur Vermeidung von Qualitätseinbußen und Konflikten die Einführung einer an den bestehenden Tarifen orientierten Lohnobergrenze für Leiharbeitskräfte
  • Einführung eines flächendeckenden Telenotarztsystems, damit künftig rund um die Uhr eine sofortige ärztliche Erreichbarkeit gegeben ist
  • Schaffung einer Grundlage für Regelungen zur Vorabdelegation auf Basis der einheitlichen Handlungsempfehlungen
  • Ausnahmeregelungen, um die Einsatzfähigkeit auch bei krisenhaftem Personalausfall zu gewährleisten
  • Regelungen zur Qualifikation und zur rettungsdienstbezogenen Fortbildungspflicht für notärztliches Personal
  • Verbindlichkeit der Beschlüsse des LARD für die Bereichsausschüsse
  • Einheitliche und detaillierte Vorgaben für Genehmigungen im Krankentransport sowie die Möglichkeit zu überregionaler Planung und Disposition von Krankentransporten
  • Aufnahme der Bereichsausnahme für die Notfallrettung in das Rettungsdienstgesetz, um die bestehende Lücke zwischen Rechtsprechung und Gesetz zu schließen
  • Möglichkeit, im Rettungsdienstplan die Zeiten im Einsatzablauf praxisgerecht zu regeln

Schließlich fordern die Hilfsorganisationen einen Spielraum für Innovationen und Pilotprojekte, die dazu dienen, die Notfallrettung weiter zu verbessern. Mit einer Innovationsklausel ließen sich solche Projekte realisieren, selbst wenn sie erst später in die Alltagspraxis übernommen werden können.


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