Projektbeschreibung

Arbeits- und Gesundheitsschutz in Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Das Krisenmanagement und der Katastrophenschutz der Bundesrepublik werden weitestgehend von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern getragen. Diese sind hauptsächlich in den Feuerwehren der Kommunen, dem Technischen Hilfswerk als Bundesanstalt und den Hilfsorganisationen (wie dem Malteser Hilfsdienst, der Johanniter Unfallhilfe u.a.) organisiert. Um die ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Unfällen und anderen Gesundheitsgefährdungen zu schützen, werden diese Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben durch die im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) begründeten Rechtsnormen zur Einhaltung verbindlicher Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Hierzu zählen bspw. regelmäßige Unterweisungen über sicherheitstechnische Themen im Aufgabenbereich der Versicherten, Angebote arbeitsschutzmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder auch die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung. Diese präventiven Schutzmaßnahmen basieren auf Dienstvorschriften und Gefährdungsbeurteilungen, mit welchen die spezifischen Gefährdungen an den möglichen Einsatzstellen sowie im Dienstbetrieb vorab so gut wie möglich ermittelt werden.

Defizite im Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Spontanhelfern

Neben den genannten, in den Hilfsorganisationen eingebundenen Helfern, haben sich u. a. während der Sommerhochwasser an der Donau, der Elbe und deren Nebenflüssen im Jahr 2013 und während der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Deutschland im Jahr 2015 viele Menschen spontan bereit erklärt, um die Hilfsorganisationen bei der Bewältigung dieser Lagen ehrenamtlich zu unterstützen. Bei dem sich gegenwärtig wandelnden Sicherheitsumfeld sowie einem demographisch bedingten Rückgang von Mitgliederzahlen in Katastrophenschutzorganisationen ist zu prognostizieren, dass der Bedarf von diesen sogenannten Spontan- oder ungebundenen Helfern bei außergewöhnlichen Lagen auch zukünftig bestehen oder sogar noch weiter steigen wird. 
Im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Spontanhelfer bestehen jedoch organisatorische und rechtliche Defizite. Zwar sind auch Spontanhelfer über das SGB VII bei physischen und psychischen Schäden grundsätzlich versichert. Während die klassisch ehrenamtlich Tätigen aber durch das gewonnene Wissen aus ihren Ausbildungen und diverse arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen vor relevanten Gefährdungen im Einsatz geschützt werden, müssen die Spontanhelfer auf diese präventiven Maßnahmen bisher meist verzichten. Folge waren Gefährdungen und Verletzungen von Spontanhelfern im Einsatz und eine Unsicherheit bei den operativen Führungskräften, welchem Angebot nach spontanem ehrenamtlichen Engagement rechtssicher und bedenkenlos nachgekommen werden kann oder ob aus Fürsorgegründen von ihm abgesehen werden sollte.
 

Fragestellungen

Neben der Problemstellung, wie sich Gefährdungen von Spontanhelfern in Einsatzlagen praxistauglich ausreichend minimieren lassen, stellen sich für die verschiedenen Beteiligten auch Fragen der Haftung. Solange nicht rechtssicher geklärt ist, wer im Falle von Verletzungen oder Sachschäden von oder durch Spontanhelfer für diese haftet, werden sowohl Spontanhelfer selber als auch die operativen Einsatzkräfte und ihre BOS zurückhaltend beim Einsatz von Spontanhelfern reagieren und das gewünschte Potential der Bürger nicht umfassend nutzen und honorieren können. Weitere, rechtlich zu beantwortende Teilbereiche befassen sich mit den Fragestellungen, inwiefern Einsatzkräfte, die selber als Verwaltungshelfer und nicht als Beliehene agieren, Spontanhelfer als Verwaltungshelfer bestellen können, welche Weisungsrechte sie gegenüber den Spontanhelfern haben und inwiefern Qualifikationen von Spontanhelfern (bspw. berufliche Qualifikationen, Hygieneunterweisung etc.) von BOS anerkannt werden können, um Spontanhelfer auch gezielt gemäß ihren Vorkenntnissen einsetzen zu dürfen.

Auch die operativen Führungskräfte stellt das Hilfsangebot von Spontanhelfern vor neue Herausforderungen. Wie kann die Führungskraft sicher sein, dass sie nicht unwissentlich Spontanhelfer in den Einsatz bringt und mit Tätigkeiten betraut, für welche diese physisch oder psychisch nicht geeignet sind? Wie stellt sie sicher, dass sich die Spontanhelfer bei für sie noch unbekannten Tätigkeiten nicht versehentlich selber oder Dritte verletzen? Wie legt sie fest, welche Schutzausrüstung im gegebenen Einsatz zum Schutz der Spontanhelfer geboten ist? Auch wenn die deutsche Führungskräfteausbildung hohe Standards vorsieht, sollte von den Führungskräften nicht verlangt werden, die umfangreichen und komplexen Gefährdungsbeurteilungen und daraus folgenden Schutzmaßnahmen, die normalerweise im organisationalen Alltag behandelt werden, ad-hoc in der Einsatzsituation durchzuführen; Fehlentscheidungen können hier die Folge sein.

Projektziele

Ziel des WuKAS-Projektes ist die Entwicklung eines Konzeptes, welches BOS beim sicheren Einsatz von Spontanhelfern unterstützt. Hierbei sollen relevante Inhalte situationsgerecht, anwendungsorientiert und rechtssicher erarbeitet sowie implementiert werden. Dies umfasst zudem eine grundständige juristische Betrachtung der rechtlichen Problemstellungen, um sowohl den Spontanhelfern als auch den eigenen operativen Führungskräften und den hinter ihnen stehenden Organisationen Handlungssicherheit zu gewährleisten. Als Ergebnis dieses Prozesses sollen den BOS durch das Projekt Handlungshilfen für die operativen Führungskräfte zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise wird ein sicherer und ganzheitlicher Ansatz für die Einbindung von Spontanhelfern ermöglicht, während gleichzeitig die Sicherheit der freiwillig mitwirkenden Spontanhelfer bei der Bewältigung von Schadenslagen weiter verbessert werden kann.